Wie schon bei den vorherigen Treffen der Hamelner Landfrauen im Hotel Zur Krone war auch diesmal der Saal bis auf den letzten Platz besetzt. Das Thema betrifft alle –Ältere aber auch Jüngere.

Das wichtigste Credo der Referentin Godula Gericke (Rechtsanwältin und Notarin aus Emmerthal): Machen Sie etwas – nichts ist schlechter, als nichts zu machen.

Zuerst einmal räumte Frau Gericke mit dem Unglauben auf, dass Ehegatten oder Kinder im Falle eines Falles vor evtl. Operationen oder anderen Heilanwendungen automatisch für den inzwischen hilflosen, sich nicht selbst vertreten könnenden Patienten, entscheiden zu dürfen. Minderjährige Kinder werden durch die Eltern vertreten – sonst hat niemand dieses Recht.

Sollte ein Erwachsener nicht über eine Vorsorgevollmacht verfügen, wird vom Familiengericht ein Betreuer bestellt, der die nötigen Entscheidungen trifft. Selbst ständig im Krankenhaus anwesende Gatten oder Kinder, können dies nicht verhindern.

Der Bevollmächtigte einer Vorsorgevollmacht regelt zum Einen die geschäftlichen Belange: z.B.
• Vertragsverhältnisse kündigen,
• Immobilien verkaufen,
• Auto veräußern etc.
und zum Anderen die persönlichen Angelegenheiten. Hierzu gehören:
• Zustimmung zu Operationen,
• zu Heilbehandlungen,
• Aufenthalt und Unterbringung,
• Freiheit entziehende Maßnahmen (Bettgitter , Medikamente, etc.)

Es gibt verschiedene Möglichkeiten eine Vorsorgevollmacht zu errichten, so kann sich diese auf einzelne Teilbereiche erstrecken, aber auch als sog. Generalvollmacht formuliert sein, welche auch über den Tod hinaus gehen kann. Diese muss sodann von einem Notar notariell beurkundet werden. Zudem kann eine Vorsorgevollmacht für eine geringe Gebühr im sogenannten Vorsorgeregister eingetragen werden. Der Verfügende erhält sodann eine praktische scheckkartengroße Karte, welche mitgeführt werden sollte. So können z.B. behandelnde Kliniken darauf hingewiesen werden, dass eine Vorsorgevollmacht besteht, und diese im Register einsehen.

Eine Vorsorgevollmacht kann selbstverständlich jederzeit angepasst werden, oder auch widerrufen werden.

Die Vorsorgevollmacht sollte zudem eine Patientenverfügung beinhalten. Hier bestimmt der Klient über lebensverlängernde Maßnahmen, die im Ernstfall nicht angewendet werden sollen. Da eingetretene Krankheitsverläufe oder andere Umstände die Ansichten ändern können, kann auch die Patientenverfügung im Laufe der Zeit auf Wunsch geändert werden.

Die Patientenverfügung bedarf nicht der notariellen Beurkundung, es kann jedoch die Unterschrift von einem Notar beglaubigt werden. Ebenso kann es empfehlenswert sein, diese alle paar Jahre erneut mit der eigenen Unterschrift zu bestätigen, um deutlich darzulegen, dass der niedergeschriebene Wille noch immer gilt. Co-Referentin Kim Catharina Gericke erläuterte kurz zwei vom Bundesgerichtshof gefällte Urteile im Zusammenhang mit Patientenverfügungen, insbesondere, dass diese zur Wirksamkeit konkrete Entscheidungen des Verfügenden bedürfen, wie in einzelnen Behandlungssituationen verfahren werden soll.

Die Vorträge waren sehr interessant und regten zum Nachdenken an! Alles ist besser als nichts, war die einhellige Meinung.

Petra Hilty und Birgit Dörnte bedankten sich bei den Referentinnen mit einem kleinen Präsent.